

Nach § 140 des Sozialgesetzbuchs IX können Sie 50% der in unserer Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung auf eine von Ihrem Unternehmen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Da die Finanzbehörden unsere Werkstätten als steuerbegünstigt im Sinne des § 50 der Abgabenordnung (AO) anerkennen, berechnen wir Ihnen nur den verminderten Mehrwertsteuersatz von derzeit 7%.
Dies gilt auch für alle Karopack Produkte und Dienstleistungen, die Sie bei uns in Auftrag geben und bestellen.

