Ihr Preisvorteil

Nach § 140 des Sozialgesetzbuchs IX können Sie 50% der in unserer Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung auf eine von Ihrem Unternehmen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Da die Finanzbehörden unsere Werkstätten als steuerbegünstigt im Sinne des § 50 der Abgabenordnung (AO) anerkennen, berechnen wir Ihnen nur den verminderten Mehrwertsteuersatz von derzeit 7%.

Dies gilt auch für alle Karopack Produkte und Dienstleistungen, die Sie bei uns in Auftrag geben und bestellen.



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